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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

IT-Services, Projekte und Beratungen

Allgemeine Regelungen

1 Anwendungsbereich und Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und der eNovate GmbH (nachfolgend «eNovate» genannt), die Beschaffung von Hard- und Software, Informatik-Projekte sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der eNovate.

Die AGB sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der eNovate. Zusatzvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung deren Wirksamkeit. Vorbehalten bleibt Ziffer 15 der vorliegenden AGB.

2 Angebot/ Vertragsschluss

eNovate unterbreitet dem Kunden in der Regel ein Angebot in Form eines Realisierungsvorschlages. Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt eNovate während 20 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebots an dieses gebunden. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Unterzeichnung des Angebotes oder eines separaten Vertrages. Sind spätere Bestellungs- oder Vertragsänderungen mit Zusatzkosten für eNovate verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den geltenden Ansätzen der eNovate. Kleine Aufträge, welche nicht unter die bestehenden Verträge zwischen eNovate und dem Kunden fallen, können auch per E-Mail geschlossen werden.

3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

eNovate erbringt, sofern nichts anderweitig vereinbart wurde (z.B. Pauschalangebot), ihre Leistungen zu den vereinbarten Stunden-Ansätzen nach Aufwand. Die Preise und Zahlungsmodalitäten für die vom Kunden bezogenen Dienstleistungen sind in den jeweiligen Angeboten bzw. den Vertragsdokumenten geregelt. Sofern keine Vertragsdokumente vorhanden sind, gelten die Preise gemäss den üblichen Stunden-Ansätzen (CHF 160.-/Stunde exkl. MWSt) von eNovate. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der eNovate werden zusätzlich verrechnet. Für die Anreise (z.B. zu einem Kundenbesuch) verrechnet die eNovate die Hälfte des Fahrtweges in Form einer Fahrpauschale sowie die Anzahl Kilometer für den Hin- und Rückweg. Die Berechnung gilt für den schnellsten Weg vom Firmensitz in Sins zum Standort des Kunden. Als Grundlage stützt sich die eNovate auf folgende Preise: CHF 100.-/Stunde (exkl. MwSt) für die Fahrpauschale und CHF 0.70/km (exkl. MwSt) für die Kilometerspesen.

Bei Arbeiten ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Wochenendarbeit) werden folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz erhoben.
– Nachtarbeit (23 – 6 Uhr) -> 50%
– Samstag -> 25%
– Sonn- und Feiertage -> 100%

Sämtliche Preise zwischen dem Kunden und eNovate verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Franken. eNovate erbringt die Lieferung von Hardware zu Festpreisen. Im Festpreis nicht enthalten sind allfällige Verpackungs-, Transport- und Abladekosten sowie Kosten, die durch Änderung der Bestellung oder Lieferung entstehen. Die Rechnungsstellung für Hardware und Software erfolgt bei Anlieferung der Ware bei eNovate und ist innert 20 Tagen zu begleichen. Bei grösseren Aufträgen ist eNovate berechtigt, nach eigenem Ermessen Voraus- oder Akontozahlungen zu verlangen.

Die Rechnungen für Dienstleistungen und Abonnemente sind bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum zu zahlen. Fehlt ein solches, so sind sie innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern gegen die Rechnung bis zum Fälligkeitstermin keine Einwände erhoben werden, gilt die Rechnung als genehmigt. Bei Zahlungsverzug behält sich eNovate das Recht vor, die Dienstleistungen zu unterbrechen oder nach weiterer Fristsetzung den Auftrag zu beenden. Die dadurch entstehenden Schäden und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und die eNovate hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.

Beschaffung von Hard- und Software

4 Lieferung

Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für eNovate grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Unterzeichnung des Angebotes/ Vertrages oder der Auftragsbestätigung von eNovate, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, liefert eNovate in der Regel in Absprache mit dem Kunden.

Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der eNovate und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen eNovate unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

Ein allfälliger Versand von Produkten durch eNovate erfolgt auf Kosten des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.

Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei eNovate geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

5 Eigentum

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von eNovate. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von eNovate erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig behandeln, vor Beschädigung und dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen sowie angemessen versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von eNovate weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

IT-Projekte, Beratungen

6 Zusammenarbeit

Sowohl eNovate wie auch der Kunde haben für IT-Projekte Projektverantwortliche zu benennen. Der Kunde hat schriftlich einen Projektleiter und Stellvertreter zu bezeichnen, welcher die Verantwortung für das Projekt übernimmt und als Ansprechperson rechtsgültig handeln kann. Die vereinbarten Projektverantwortlichen dürfen nur durch eine Person mit gleichwertigen fachlichen Kenntnissen ersetzt werden.

Die Parteien bilden ein Projektteam, das im Minimum aus dem Projektleiter beider Parteien besteht. Das Projektteam trifft sich in regelmässigen Abständen. Die Sitzungen des Projektteams werden protokolliert und den anderen Mitgliedern des Projektteams (per E-Mail) zugestellt. Trifft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt kein Änderungsbegehren beim Protokollführer ein, so gilt das Protokoll als genehmigt und bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Die Verbindlichkeit gilt nur insoweit, als nicht Regelungen des Vertrages angepasst werden.

Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Probleme oder Pflichtverletzungen schriftlich (per E-Mail) zu melden.

Der Kunde ist berechtigt, im Projektteam Änderungen hinsichtlich des vereinbarten Leistungsinhalts zu beantragen. Sofern durch die verlangten Änderungen die vertraglichen Ziele gefährdet werden könnten, ist eNovate verpflichtet, dies dem Kunden mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Änderungen mit einer zeitlichen Verzögerung und/oder mit Mehraufwand verbunden sind. In diesem Fall ist eNovate verpflichtet, auch die voraussichtliche zeitliche Verzögerung und die voraussichtlichen Mehraufwendungen mitzuteilen. Wenn im Vertrag nichts anderweitig vereinbart wird, werden diese Mehraufwendungen nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Sofern nicht anders vereinbart setzt eNovate während der Prüfung von Änderungen die Arbeiten nicht planmässig fort.

Sollten im Projektverlauf Probleme oder Projektänderungen auftauchen oder können sich die Projektleiter an den Sitzungen nicht einigen, so verpflichten sich beide Parteien, alles zu versuchen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Ein IT-Projektvertrag endet grundsätzlich mit dessen Erfüllung. Der Kunde kann den IT-Projektvertrag jedoch jederzeit beenden. Die Parteien sind sich einig, dass dabei sämtliche Aufwände von eNovate vergütet werden müssen, welche eNovate im Zeitpunkt der Vertragsauflösung durch den Kunden im Hinblick auf die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung bereits getätigt hat. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschliessend, Lizenzen, welche eNovate bereits bestellt hat sowie Personalressourcen, welche eNovate für den Kunden bereitgestellt hat und nicht unmittelbar in einem anderen Projekt einsetzen kann.

7 Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist sich bewusst, dass der Projekterfolg von seinem jeweiligen qualitativ ausreichenden und rechtzeitigen Mitwirken abhängig ist. In diesem Sinne garantiert der Kunde, genügend Personalressourcen zur Verfügung zu stellen und für das konkrete Projekt ausreichend qualifizierte Mitarbeitende einzusetzen.

Der Kunde hat insbesondere Mitwirkungspflichten bei der Bezeichnung von Kontaktpersonen, bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen für den Projektablauf, bei der Spezifikation der Leistungen im konkreten Projekt, bei der Vermittlung des Zugangs zu Daten, Arbeitsplätzen und Gebäuden, sowie bei der Abnahme von (Teil-) Leistungen.

Der Kunde ist sich bewusst, dass die Realisierung eines Informatikprojekts betriebsinterne Anpassungen nach sich ziehen kann. Änderungen der definierten Voraussetzungen oder unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden können zu Mehraufwendungen von eNovate führen, welche nach den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten sind.

8 Termine

Die Parteien halten die projektspezifischen Termine, Meilensteine und Fälligkeiten in einem Terminplan fest.

Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet wurde.

Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig mit.

Der Kunde ist verpflichtet, eNovate über alle betriebsinternen Änderungen, welche die Einhaltung von Terminen beeinträchtigen können, unverzüglich zu orientieren.

Jede Änderung und die daraus folgenden Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Die Zustimmung zu Terminänderungen darf nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden.

Ausdrücklich als verbindlich zugesicherte Termine verlängern sich angemessen unter den nachfolgenden Bedingungen:

  • wenn die Anforderungen nachträglich geändert werden
  • wenn eNovate Angaben, welche sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig erhalten oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert
  • wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, namentlich, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält
  • wenn Hindernisse auftreten, welche ausserhalb des Einflussbereiches von eNovate liegen, wie höhere Gewalt, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen oder Naturereignisse.

9 Abnahme

Die Parteien legen schriftlich fest, ob eine Abnahme erst am Ende des IT-Projekts (Gesamtabnahme) erfolgt, oder ob einzelne Meilensteine einzeln abgenommen werden (Teilabnahme). Nach Lieferung/Installation eines Arbeitsergebnisses/Lieferobjektes durch eNovate folgt eine Abnahmeperiode von einem Monat. Während dieser Frist hat der Kunde die von eNovate erstellten Arbeitsergebnisse zu gebrauchen und auf eventuelle Mängel zu prüfen.

Innerhalb der Abnahmeperiode wird von den Parteien auf Anzeige hin die Leistung abgenommen. Die Parteien halten die Ergebnisse der Abnahme im Abnahmeprotokoll fest, das von beiden Parteien unterzeichnet wird und dessen Datum als Abnahmedatum im Sinne des Vertrages gilt.

Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.

Zeigen sich bei der Prüfung wesentliche Mängel an Leistungen von eNovate wird die Abnahme zurückgestellt. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Mangel mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen verhindert oder unzumutbar behindert wird. Der Kunde setzt eNovate ohne Versäumnis eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. eNovate beseitigt die Mängel innerhalb der gesetzten Frist und zeigt dem Kunden den Abschluss der Verbesserung unverzüglich an. Darauf wird die Leistung innert Monatsfrist nochmals abgenommen. Zeigen sich keine wesentlichen Mängel mehr, dann ist die Leistung mit Abschluss dieser Prüfung abgenommen.
Gelingt es eNovate nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu beheben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme der nicht korrekt erbrachten Leistung zu verzichten und sich bereits dafür geleistete Zahlungen zurückerstatten zu lassen.

Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung andere, unwesentliche Mängel an einer Leistung von eNovate, findet die Abnahme gleichwohl statt. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Mangel nicht verhindert oder unzumutbar behindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Nutzung der Lieferprodukte trotz der Mängel einigermassen möglich, die Beeinträchtigung nur kurzfristig ist oder eine Umgehungslösung eingesetzt werden kann.

eNovate wird die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel innert angemessener Frist beheben. Jeder weitere Anspruch gegenüber eNovate, insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.

Verweigert der Kunde seine Mitwirkung an der Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Mit der produktiven Nutzung gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen. Im Weiteren gilt Ziff. 13.

Schlussbestimmungen

10 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten.

Die eNovate wird die Daten des Kunden nur für die vereinbarten Zwecke bearbeiten. Die eNovate wird die Daten des Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer behördlichen Anordnung.

Die eNovate ergreift in ihrem Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

11 Haftung

eNovate haftet dem Kunden für absichtlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. eNovate haftet nicht für Schäden die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Für leicht fahrlässig zugefügte Schäden haftet eNovate bis zur Höhe der für das betreffende Projekt vereinbarten Vergütung für Dienstleistungen. eNovate haftet in jedem Fall nur bis zur Höhe des entstandenen Schadens. Die Haftung für indirekte Schäden sowie für Folgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet eNovate nur auf Erstattung des Wiederherstellungsaufwands und nur dann, wenn eNovate den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat und der Kunde durch regelmässige Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

Für das Verschulden von Subunternehmern haftet eNovate wie für eigenes. eNovate haftet in keinem Fall für Schäden, welche ein Dritter wie beispielsweise der Lieferant von Standardsoftware, verursacht hat.

12 Gewährleistung / Vorgehen bei Mängeln

Der Kunde bestätigt, sich von den Funktionalitäten der bestellten Soft- und/oder Hardware sowie über den genauen Inhalt der von eNovate angebotenen Dienstleistungen vor Vertragsabschluss ein umfassendes Bild gemacht zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch der Produkte sowie der damit erzielten Resultate liegt beim Kunden.

eNovate kann keine Gewähr übernehmen für die Leistungen und Produkte Dritter, welche sie im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistungen empfiehlt. Im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten von Drittherstellern richten sich die Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Kunden in jedem Fall nach den vom jeweiligen Hersteller/Lieferanten des gelieferten Produktes gewährten Leistungen. Bei Vorliegen eines Mangels wird eNovate die entsprechenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten an den Kunden abtreten, sofern der Vertrag nicht bereits zwischen dem Kunden und dem Hersteller zustande gekommen ist. Mängel an Produkten von Drittherstellern, sind von den Drittherstellern zu beheben. Aufwendungen von eNovate im Zusammenhang mit der Suche und / oder Behebung von Mängeln an Produkten von Drittherstellern werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass, wenn im Vertrag nichts anderweitig vereinbart ist, eNovate keine Eingangsprüfung der vom Hersteller bzw. vom Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt. Vom Kunden gewünschte Aufwendungen von eNovate in diesem Zusammenhang sind in jedem Fall kostenpflichtig. Mit der Abnahme gilt die Leistung der eNovate als vom Kunden akzeptiert. Erfolgt keine Abnahme, gilt die Leistung der eNovate spätestens mit der produktiven Nutzung durch den Kunden als akzeptiert.

Beschafft eNovate für den Kunden Standardsoftware, dann schliesst der Kunde den Lizenzvertrag direkt mit dem Lieferanten der Standardsoftware ab.

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Standardsoftware stehen dem Kunden daher nach Massgabe des jeweiligen Lizenzvertrages direkt gegenüber dem Lieferanten zu.

Betreffend Projektleistungen gewährleistet eNovate, die gemäss Vertrag geschuldeten Leistungen durch angemessen ausgebildetes Fachpersonal und unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt zu erbringen. eNovate gewährleistet, dass ihre Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Sofern im Vertrag keine abweichende Regelung enthalten ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme zu laufen.

Sämtliche darüberhinausgehenden Gewährleistungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Der Kunde wird eNovate während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich melden. Der Kunde hat zunächst ausschliesslich die Möglichkeit, eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen, mit eNovate zu vereinbarenden Frist zu verlangen. Der Kunde muss eNovate zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Ist der Mangel danach immer noch nicht behoben, dann kann der Kunde eine angemessene Preisminderung verlangen.

13 Geistiges Eigentum

Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung verbleiben sämtliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen bei eNovate. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software zu gewährleisten.

14 Abtretung, Übertragung und Verpfändung

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.

15 Vertragsänderungen

eNovate behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Es ist Pflicht des Kunden, sich über die aktuellen AGB zu informieren. Die AGB werden auf unserer Website zum Download den Kunden und Vertragspartnern zur Verfügung gestellt.

16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz der eNovate. eNovate ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche und Forderungen nach eigener Wahl auch am Wohnsitz oder Sitz des Kunden geltend zu machen.

Sins, 1. Januar 2023

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